Satzungen
Tennis Club Innerste, Heinde e.V.
Satzungen
eingetragen im Vereinsregister Hildesheim
Bankkonto: Volksbank Heinde Kto.-Nr.: 80 770 200 (BLZ: 250 694 71)
Stand: 20.11.1998
1. Allgemein
I. Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
Der Tennisclub Innerste Heinde e.V. (TCI) mit Sitz in Bad Salzdetfurth, OT Heinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Tag der Errichtung der Gründungssatzung ist der 3. Mai 1977. Der Club ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Deutschen Tennisbundes.
II. Zweck
a) Der Zweck ist die Pflege und Förderung des Tennissportes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-Teilnahme von Mannschaften am Punktspielbetrieb und sonstigen Wettbewerben des Deutschen Tennisbundes
-Durchführung von Clubmeisterschaften und Vereinsturnieren, Durchführung von und Teilnahme an Stadtmeisterschaften.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
Der Club besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern, sowie
einer Jugendgruppe. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um
den Club oder den Tennissport besonders verdient gemacht haben, von
einer Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
IV. Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied kann von jeder Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, beantragt werden. Aufnahmeanträge, die die Personalien
des Antragstellers enthalten. sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand entscheidet Ober die Aufnahme. Nach Aufnahme sind jedem
Mitglied die Statuten auszuhändigen.
In die Jugendabteilung können Personen unter 18 Jahren aufgenommen
werden. Das Aufnahmeformular ist von den gesetzlichen Vertretern des Jugendlichen zu unterschreiben. Über die Aufnahme von Jugendlichen entscheidet der Vorstand.
V. Austritt
Die Abmeldung kann jederzeit schriftlich eingereicht werden. Der Beitrag
für das laufende Jahr ist voll zu zahlen. alles vom Club Entliehene und die Statuten sind zurückzugeben.
VI. Ausschluss
Vom Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche
a) durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs dessen guten
Ruf oder dessen Gedeihen gefährden,
b) mit ihren Beiträgen -trotz Mahnung -länger als drei Monate im Rückstand geblieben sind,
c) sich der Schädigung von Bundesinteressen schuldig gemacht haben.
Aus dem Club ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben die
Pflicht zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages und anderer Verbindlichkeiten.
VII. Beiträge
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung und Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie die Anzahl der Arbeitsstunden und der Wert je Arbeitsstunde werden auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen. Werden Arbeitsstunden für das laufende Geschäftsjahr nicht abgeleistet, so ist hierfür der Wertansatz, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung, zu zahlen.
Jugendliche ab 16 Jahren sind ebenso und zu gleichen Bedingungen wie die erwachsenen Mitglieder (ab 18 Jahren) zur Leistung von Arbeitsstunden verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über den Einsatz und Zeitraum der zu erbringenden Arbeitsstunden. Er ist verpflichtet, durch die Planung von Arbeits- einatzen größeren Schaden und Aufwand für den Verein abzuwenden.
Die Mitglieder sind ferner zur Leistung von besonderen Abgaben und Umlagen verpflichtet, wenn diese auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Leistung von Arbeitsstunden und besonderen Leistungen, Abgaben und Umlagen befreit.
VIII. Auflösung
Die Auflösung des Tennisclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden, wenn mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen, unter der Bedingung dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75% der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Vereinsauflösung ist auch dann eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, nach Lösung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Bad Salzdetfurth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Tennissports zu verwenden hat.
2. Geschäftliches
IX. Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des $ 26 BGB aus drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem (der) 1. Vorsitzenden, dem (der) 2. Vorsitzenden und dem (der) Kassenwart (in). Dieser geschäftsführende Vorstand wird ergänzt durch einen erweiterten Vorstand, der aus dem (der) Sport-, dem (der) Jugend- und dem (der) Platzwart(in) sowie dem (der) Schriftführer(in) besteht. Zusätzlich wird der Vorstand durch bis zu fünf Beisitzer ergänzt.
Die Neuwahlen des Vorstandes für jeweils zwei Jahre finden in der Generalversammlung nach folgendem Turnus statt:
Nach dem ersten Jahr sind zu wählen:
der (die) 2. Vorsitzende
der (die) Schriftführer(in)
der (die) Jugendwart(in) und
bis zu drei Beisitzer.
Nach dem zweiten Jahr sind zu wählen:
der (die) 1.Vorsitzende
der (die) Kassenwart(in)
der (die) Platzwart(in)
der (die) Sportwart(in) und
bis zu zwei Beisitzer.
Wiederwahl ist gestattet. Das Übertragen einer Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Auf Wunsch auch nur eines Mitgliedes hat die Wahl in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wahlvorschläge auf Zuruf sind zulässig.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann für den Rest des Geschäftsjahres die verwaiste Position durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die erforderliche Neuwahl erfolgt auf der nächsten Generalversammlung.
Beim Ausscheiden des (der) ersten Vorsitzenden entscheidet innerhalb von 4 Wochen eine einzuberufende Generalversammlung über die Neuwahl. Scheidet der (die) 2. Vorsitzende oder der (die) Kassenwart(in) aus, über- nehmen die beiden übrig gebliebenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes seine Aufgaben. Beim Ausscheiden von mehr als einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet innerhalb von 4 Wochen eine einzuberufende Generalversammlung über die Neuwahl.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Vorstand und den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils rechtsverbindliche Erklärungen von Zweien dieser Vorstandsmitglieder abgegeben werden müssen.
Der (die) 1.Vorsitzende entscheidet selbständig über dringende Fragen, weist die eingelaufenen Rechnungen zur Zahlung an und genehmigt dringende Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von DM 1000,-. Derartige Bewilligungen sind auf der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.
Der Arbeitsplan wird in den Vorstandssitzungen festgelegt.
Der Vorstand hat die Pflicht, das Ansehen des Clubs zu wahren, sowie die Befolgung der Satzungen und anderer Vorschriften zu überwachen. Er ist berechtigt, die ihm hierzu geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
X. Kassenprüfung
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der (die) Kassenwart(in) in der nächsten Generalversammlung einen kurzen Bericht über den Stand der Clubkasse zu geben. Die gewählten Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Führung der Kasse und berichten darüber in der Generalversammlung.
XI. Vorstandssitzung
Der (die) 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt.
XII. Versammlungen
Mitgliederversammlungen zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten finden statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Generalversammlung findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist verpflichtet. dies innerhalb von 4 Wochen zu tun, wenn mindestens 1/5 der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreichen.
In der Generalversammlung erfolgt die Neuwahl des Vorstandes gemäß IX, Beratung und Festlegung des vom Vorstand vorzulegenden Haus- haltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl der Kassenprüfer und die Erledigung der eingegangenen Anträge. Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen geschieht durch besondere schriftliche Einladung. die die Tagesordnung enthält und spätestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt sein muss.
B. Beschlussfähigkeit
Alle den Satzungen entsprechenden Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Ausgeschlossen hiervon ist die auflösende Versammlung (s. § VIII).
C. Beurkundung der Beschlüsse
über alle vorgenommenen Wahlen und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter- zeichnen ist. Diese Niederschriften gelten als Urkunden im Sinne der §§ 58 und 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Sportliches
XIII.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der sportlichen Leitung freiwillig Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden gegen die Anordnung der Leitenden sind beim Vorstand anzubringen. Die Platz- u. Spielordnung unterliegt der Beschlussfassung des Vorstandes und regelt den Spielbetrieb.
XIV.
Wettspiele werden nach den amtlichen Regeln des Deutschen Tennisbundes e.V. abgehalten.
XV.
Wanderpreise, an deren Gewinn mehrere Mitglieder beteiligt sind, bleiben stets Eigentum des Clubs.